Mit der großen Legitimationsurkunde (Große LU, § 15 Abs. 1 und 2 RAO) sind Rechtsanwaltsanwärter berechtigt, vor allen Behörden und Gerichten zu vertreten, auch wenn hierfür eigentlich ein Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
Die Erlangung der Großen LU durch Rechtsanwaltsanwärter ist an die Erfüllung folgender Voraussetzungen geknüpft.
Hinweis:
Gehalt
Bei bereits eingetragenen Rechtsanwaltsanwärtern ist für den Ausschuss grundsätzlich die freie Vereinbarung zwischen Ausbildungsanwalt und Konzi-pient für die Gehaltshöhe ausschlaggebend.