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RAA: Mutterschutz / Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz / Väterkarenz

1) Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz

Lt. § 2 RAO ist die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind hierbei jedoch auch Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (§ 3 und § 5 MSchG).

Beschäftigungsverbot für werdende Mütter:

  • 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung gem. § 3 MSchG (Achtwochenfrist)
  • 8 Wochen nach der Entbindung gem. § 5 MSchG

Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindung beträgt diese Frist mindestens 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.

Nach Beendigung des Mutterschutzes wird ersucht der Tiroler Rechtsanwaltskammer eine Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse (weitere Informationen der Tiroler Gebietskrankenkasse zum Wochengeld / Mutterschutz erhalten Sie unter der „Arbeitsgruppe Mutterschaft TGKK“ in der Hauptstelle Tel.: +43 (0) 59160 - DW 1062-1067) zukommen zu lassen, woraus das genaue Ausmaß des Mutterschutzurlaubes ersichtlich ist. Weitere Informationen finden Sie auch in der Broschüre "Ausbildung und Familie" des Östereichischen Rechtsanwaltskammertages.

2) Beendigung der RAA-Tätigkeit nach Ende des Mutterschutzes

Für den Fall, dass Sie nach Beendigung des Mutterschutzes bei einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin nicht teilzeitbeschäftigt angestellt bleiben wollen, ersuchen wir Sie um Übermittlung folgender Unterlagen im Original:

  • Mutterschutz-Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse
  • Legitimationsurkunde
  • Verwendungsbestätigung des ausbildenden Rechtsanwaltes / der ausbildenden Rechtsanwältin nach Beendigung des Mutterschutzurlaubes.

Die Austragung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter (Austragungsdatum = Ende des Mutterschutzes) sowie die Endabrechnung der Vorschreibungen erfolgt nach Übersendung der oben angeführten Unterlagen.

3) Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutzgesetz

Wenn nach dem Mutterschutz in der nachfolgenden Karenz eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit erfolgt und Sie als Rechtsanwaltsanwärterin weiterhin teilzeitbeschäftigt arbeiten, kann eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz lt. § 2 RAO in jenem Ausmaß angerechnet werden, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde. Dies jedoch nur solange als ein Anspruch auf Karenz nach dem Mutterschutzgesetz besteht. Diese endet grundsätzlich lt. § 15 Mutterschutzgesetz mit dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

Die Dienstnehmerin hat jedoch gem. § 15h MSchG Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn

  • das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
  • die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist.

Dienstnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG haben, können gemäß § 15i MSchG mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes vereinbaren. Die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind kann jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.

In diesem Fall bleiben Sie in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen, behalten die Legitimationsurkunde und wird die Zeit aliquot entsprechend der herabgesetzten Normalarbeitszeit angerechnet. Die Anrechnung kann jedoch erst nach der Beendigung der Karenz erfolgen.

Für den Fall, dass Sie nach Beendigung der Karenz Ihre RAA-Praxis in den Fällen der Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz gem. § 2 Abs. 1 RAO aliquot anrechnen lassen wollen, ersuchen wir Sie um Übermittlung folgender Unterlagen im Original:

  • Ansuchen
  • Mutterschutz-Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse
  • Verwendungsbestätigung des ausbildenden Rechtsanwaltes / der ausbildenden Rechtsanwältin über den genauen Beschäftigungszeitraum und des Beschäftigungsausmaßes
  • Geburtsurkunde
4) Väterkarenz

Väterkarenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Karenz kann gemäß § 15a MSchG zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Arbeitnehmers frühestens mit dem Ablauf des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Arbeitnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

Für den Fall, dass Sie nach Beendigung der Karenz Ihre RAA-Praxis in den Fällen der Teilzeitbeschäftigung nach dem Väter-Karenzgesetz gem. § 2 Abs. 1 RAO aliquot anrechnen lassen wollen, ersuchen wir Sie um Übermittlung folgender Unterlagen im Original:

  • Ansuchen
  • Mutterschutz-Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse
  • Verwendungsbestätigung des ausbildenden Rechtsanwaltes / der ausbildenden Rechtsanwältin über den genauen Beschäftigungszeitraum und des Beschäftigungsausmaßes
  • Geburtsurkunde
5) Befreiung in der Versorgungseinrichtung Teil A

Für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz 1979 können Rechtsanwaltsanwärterinnen lt. Umlagenordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbots entsprechenden Zeitraums auf Antrag zur Gänze von der Leistung des Beitrags zur Versorgungseinrichtung Teil A befreit werden. Der Antrag soll unter Vorlage einer Bestätigung über den Mutterschutz vor der Geburt des Kindes an die Abteilung 3 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer gestellt werden (§12 UmlO).

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