Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 54 Abs. 1 Richtline für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes 2015 zur Fortbildung verpflichtet. Sie haben sich besonders in jenen Wissensgebieten fortzubilden, die Gegenstand des Studiums nach § 3 der Rechtsanwaltsordnung und Gegenstand der Rechtsanwaltsprüfung nach § 20 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sind.
Inhaltlich handelt es sich somit um Wissensgebiete des gesamten österreichischen Privatrechts, des zivilgerichtlichen Verfahrens inklusive Außerstreitgesetz und Exekutionsordnung, des Strafrechts inklusive Strafvollzug, des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich Wertpapier- und Immaterialgüterrecht und gewerblicher Rechtschutz, des Insolvenzverfahrens, des gesamten öffentlichen Rechts, des Abgabenrechts, der Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung sowie des Berufs-, Standes- und Kostenrechts und schließlich auch des Europa- und des Völkerrechts.
Die besuchten Veranstaltungen müssen facheinschlägig sein. Zudem ist die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt verpflichtet, die für den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist zur Überprüfung der Nachweise und der Dokumentation berechtigt.
Ausführliche Informationen zur Fortbildungsverpflichtung finden Sie in einem Artikel von ÖRAK-Vizepräsidentin RA Mag. Petra Cernochova im Anwaltsblatt. RA Mag. Cernochova geht in diesem Artikel ausführlich auf die Fortbildungsverpflichtung ein. Den ganzen Artikel finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen zur Fortbildungsverpflichtung beantworten wir ausführlich in unseren FAQs. Diese finden Sie hier.