Darüber hinaus müssen vom Rechtsanwaltsanwärter (RAA) Dokumente und Unterlagen im Original und in Kopie bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingereicht werden.
Hinweis: Alle Urkunden des Antrags für die Eintragung zum Rechtsanwaltsanwärter müssen im Original und als Kopie eingebracht werden. Gemäß § 30 Abs. 1 RAO kann die Praxis frühestens nach Einlangen des Ansuchens auf Eintragung in der Kammerkanzlei gerechnet werden.
Die Kosten für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter belaufen sich auf 119,30 Euro (Stand: Juni 2018)
Im Hinblick auf die hohe Inflationsentwicklung der vergangenen Monate erachtet der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer ab dem 1. Jänner 2024 eine Entlohnung von brutto EUR 2.850,00 monatlich, 14 mal jährlich für Rechtsanwaltsanwärter, die erstmals eingetragen werden, im Sinne des § 32 RL-BA 2015 als angemessen.
Bei bereits beschäftigten Rechtsanwaltsanwärtern hält der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer für die Gehaltshöhe grundsätzlich die freie Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin und Rechtsanwaltsanwärter/Rechtsanwaltsanwärterin für ausschlaggebend.
Mit Anstellung in einer Kanzlei und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter bekommt ein Rechtsanwaltsanwärter die Kleine Legitimationsurkunde (Kleine LU) ausgestellt. Damit geht die Berichtigung einher, vor Gericht und Behörden zu vertreten, bei denen nicht zwingend ein Anwalt vorgeschrieben ist. (§ 15 Abs. 3f RAO).
Weitere Hinweise zur Ausbildung als RAA finden Sie auch in der Broschüre Rechtsanwaltsanwärter Info Guide des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.
Falls ein Wechsel zu einem anderen ausbildenden Rechtsanwalt in Tirol erfolgt, ist eine Abmeldung (Verwendungszeugnis im Original) durch den derzeitigen Arbeitgeber und die Rückstellung der „alten" LU an die Tiroler Rechtsanwaltskammer notwendig. Bei einem "fliegenden Wechsel" (innerhalb von 3 Monaten) müssen nicht mehr die gesamten Eintragungsunterlagen eingereicht werden. Erforderlich sind hierfür:
Falls Sie bei einer anderen Rechtsanwaltskammer in Österreich eingetragen waren, ersuchen wir Sie um eine entsprechende Bekanntgabe, damit wir Ihren Personalakt einholen können.
Wird nach Abschluss des Diplomstudiums Wirtschaftsrecht auf Grundlage des Studienplanes 2003 (kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 25. Juni 2003) ein Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gestellt, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des § 3 Abs. 4 RAO durchzuführen.
Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Prüfungsanrechnungsgesetzes (ABAG) zu erfolgen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Präses der Ausbildungsprüfungskommission.
Hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission die Gleichwertigkeit bescheidmäßig festgestellt bzw. wurden allenfalls erforderliche Ergänzungsprüfungen bestanden, erfüllt das Diplomstudium die Voraussetzungen der §§ 1 und 30 RAO.
Nach § 5 Abs. 4 Z. 4 ABAG ist bei einem Abschluss des Diplomstudiums Wirtschaftsrecht an der Universität Innsbruck die Ausbildungskommission des Oberlandesgerichtes Innsbruck zuständig.
Für den Fall, dass das Diplomstudium Wirtschaftsrecht nach der Studienplanänderung 2009, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 20. April 2009, begonnen und abgeschlossen wurde, ist keine Prüfung der Gleichwerrtigkeit erforderlich.
Es wird ersucht, dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eine Bestätigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät im Original vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass das Studium Wirtschaftsrecht gemäß der geänderten Studienplanversion 2009 absolviert wurde.