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Fortbildungsverpflichtung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 54 Abs. 1 Richtline für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes 2015 zur Fortbildung verpflichtet. Sie haben sich besonders in jenen Wissensgebieten fortzubilden, die Gegenstand des Studiums nach § 3 der Rechtsanwaltsordnung und Gegenstand der Rechtsanwaltsprüfung nach § 20 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sind.

Inhaltlich handelt es sich somit um Wissensgebiete des gesamten österreichischen Privatrechts, des zivilgerichtlichen Verfahrens inklusive Außerstreitgesetz und Exekutionsordnung, des Strafrechts inklusive Strafvollzug, des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich Wertpapier- und Immaterialgüterrecht und gewerblicher Rechtschutz, des Insolvenzverfahrens, des gesamten öffentlichen Rechts, des Abgabenrechts, der Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung sowie des Berufs-, Standes- und Kostenrechts und schließlich auch des Europa- und des Völkerrechts.

Die besuchten Veranstaltungen müssen facheinschlägig sein. Zudem ist die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt verpflichtet, die für den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist zur Überprüfung der Nachweise und der Dokumentation berechtigt.

Die häufigsten Fragen & Antworten zur Fortbildungsverpflichtungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten finden Sie hier.

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