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Rechtsanwaltsprüfung

Die Rechtsanwaltsprüfung soll die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers nachweisen und muss vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abgelegt werden.

Um die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung in dem jeweiligen OLG-Sprengel zu erlangen, sind neben dem Studium des österreichischen Rechts eine mindestens 3 Jahre dauernde Gesamtpraxis nachzuweisen.

Über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war (§ 6 Abs.1 RAPG).

Gesamtpraxis

Die Gesamtpraxis (§ 2 RAPG) setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Mindestens 7 Monate Gerichtspraxis (Bezirks- und Landesgericht und/oder Staatsanwaltschaft) oder
  • 5 Monate Gerichtspraxis (Antragstellung auf Zulassung zur Gerichtspraxis bis spätestens 31.12.2016)
  • Mindestens 2 Jahre Ausbildungszeit bei einem österreichischen Rechtsanwalt
  • Ersatzzeiten (gem. § 2 Abs. 1 RAO - s. dazu "Ansuchen gem. § 2 RAO) im Ausmaß von 5 bzw. 7 Monaten (abhängig von der Dauer der Gerichtspraxis)

Hinweis: Ersatzzeiten (s.a. "Ansuchen gem. § 2 RAO") beziehen sich auf rechtsberufliche Tätigkeiten bei einem Notar, einer Verwaltungsbehörde, einer Hochschule, einem Wirtschaftsprüfer und/oder einem Steuerberater, die der Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich sind. Antragsberechtigt sind aufrecht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragene Konzipienten!

Vorzulegende Unterlagen im Original und in Kopie

Hinweis: Laut § 5 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) werden die Kanzleigeschäfte der Rechtsanwaltsprüfungskommission vom jeweiligen Oberlandesgericht (OLG) geführt.

Gehalt

Bei bereits eingetragenen Rechtsanwaltsanwärtern ist für den Ausschuss grundsätzlich die freie Vereinbarung zwischen Ausbildungsanwalt und Konzi-pient für die Gehaltshöhe ausschlaggebend.

Leitfaden des OLG-Innsbruck für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die Rechtsanwaltsprüfung
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