Für das Ansuchen über die praktische Verwendung gemäß § 2 (3) RAO müssen folgende Unterlagen im Original und in Kopie bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingebracht werden:
Ein Dienstverhältnis, welches eine Tätigkeit in einem 20 Wochenstunden übersteigenden Ausmaß umfasst, jedoch noch keine Vollzeittätigkeit ist, kann nur auf Ersatzzeiten gem. § 2 Abs. 3 angerechnet werden. Jede Verminderung der Arbeitszeit unter 20 Wochenstunden führt zum Verlust der Substitutionsbefugnis. Veränderungen des wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes sind datumsmäßig mit Beginn und Ende binnen 14 Tagen schriftlich nach Eintritt der Änderungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer bekannt zu geben. Sollte sich das wöchentliche Beschäftigungsausmaß auf unter 20 Wochenstunden vermindern (ausgenommen Sonderregelung bei Väter- oder Mütterkarenz), so ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe die Legitimationsurkunde an die Tiroler Rechtsanwaltskammer zurückzustellen.
*Antragsberechtigt: Antragsberechtigt sind aufrecht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragene Konzipienten
Hinweis: Den Kriterienkatalog für die Anerkennung von Berufspraktika finden Sie hier.
Das Formblatt A für die Bestätigung über die Zeit und den Inhalt der Ausbildung während eines Berufspraktikums finden Sie hier.
Das Formblatt B für die Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen durch den für die Ausbildung während des Berufspraktikums Verantwortlichen finden Sie hier.