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Durch das europäische Regelwerk der MAR (Market Abuse Regulation oder
Marktmissbrauchsverordnung) soll die Marktintegrität und das Anlegervertrauen gestärkt werden. Nicht geregelt werden jedoch Fragen der privaten Rechtsdurchsetzung – des Private Enforcement. Diese sind vielmehr auf Grundlage des nationalen Privatrechts zu beantworten und hier hat der OGH in zahlreichen Judikaten zwischen den Jahren 2012 und
2016 die Schutzgesetzeigenschaft der vormaligen Bestimmungen des BörseG bejaht. Was gilt nun im Kontext der MAR? Zwei Themenkomplexe sollen untersucht werden: Erstens, in welcher systematisch‐inhaltlichen Beziehung stehen Fälle des Insiderhandels und der fehlerhaften Ad‐hoc‐Publizität zueinander? Und, zweitens, nach welcher Methodik lassen
sich die Transaktions‐ bzw Preisschäden in den soeben genannten zwei
Grundkonstellationen bestimmen?
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