Befreiungsmöglichkeiten in der Versorgungseinrichtung Teil A ab 1.1.2018: | ||||
Antragstellerin | Voraussetzung | Rechtsgrundlage | Beitragsleistung | Hinweis |
RA (Mutter) | Mutterschutz | § 53 Abs. 2 Z. 4 lit b RAO iVm § 12 UmlO | keine | es werden volle Beitragsmonate erworben |
RAA (Mutter) | Mutterschutz | § 53 Abs. 2 Z. 4 lit b RAO iVm § 12 UmlO | keine | es werden volle Beitragsmonate erworben |
Ermäßigungsmöglichkeit in der Versorgungseinrichtung Teil A ab 1.1.2018: | ||||
Antragsteller/-in: | Voraussetzung | Rechtsgrundlage | Beitragsleistung | Hinweis |
RA (Mutter, Vater) | Geburt oder Adoption eines Kindes | § 53 Abs. 2 Z. 4 lit. a RAO iVm § 11 UmlO | Reduzierung auf RAA-Beitrag für maximal 12 Monate | aliquoter Erwerb von Beitragsmonaten im Verhältnis von verringertem Beitrag zum Normbeitrag |
Die Beitragsordnung sieht die Berechtigung des Ausschusses vor, die Kammerbeiträge und den Treuhandbuchbeitrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu stunden, zu ermäßigen oder abzuschreiben. Im Falle der Geburt eines Kindes kann die Befreiung von den Beiträgen unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes beantragt werden.
Gemäß § 22 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer können Rechtsanwältinnen auf Antrag von der Verfahrenshilfeleistung befreit werden:
Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ist auf Antrag eine Befreiung von der Zuteilung neuer Verfahrenshilfefälle bis zu zwei Jahren nach der Niederkunft möglich.
Gemäß § 22 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer kann auf Antrag die Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer die bereits vor dem Mutterschutz bestellte Rechtsanwältin entheben und einen anderen Rechtsanwalt bestellen.
Im Internen Bereich auf der Homepage der Tiroler Rechtsanwaltskammer führt die Tiroler Rechtsanwaltskammer unter dem Begriff „Anwältin und Mutter“ eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bereit sind, in den ersten sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes unentgeltliche Substitutionen für Mütter zu übernehmen (= Substitutionspool).
Der Unterstützungsfonds der Tiroler Rechtsanwaltskammer dient zur Unterstützung von
a) Rechtsanwältinnen für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und
- für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung,
- bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen für die ersten 12 Wochen nach der Entbindung.
b) Rechtsanwältinnen, die ein minderjähriges Kind, dessen Lebensalter zwei Jahre nicht überschreitet, adoptieren, für die ersten 8 Wochen nach Übernahme des minderjährigen Kindes.
Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat auf Antrag und unter Vorlage einer Bestätigung über den Mutterschutz und der Geburtsurkunde des Kindes unter Berücksichtigung der Bedeckung des Unterstützungsfonds nach seinem freien Ermessen vorzugehen.
Weitere Informationen zur Krankenversicherung, Unfallversicherung, Karenz etc. finden Sie in der Broschüre „Info Guide für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – selbständig und Familie“ auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.