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Rechtsanwältin und Mutter

1) Ermäßigung bzw. Befreiung in der Versorgungseinrichtung Teil A
  • Rechtsanwältinnen und niedergelassene europäische Rechtsanwältinnen können lt. Umlagenordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Abs. 2 Z. 4 lit. a RAO auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten auf den von Rechtsanwaltsanwärtern zu entrichtenden Beitrag ermäßigt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab der Geburt des Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt unter Vorlage der Geburtsurkunde an die Abteilung 3 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu stellen (§11 UmlO).
  • Für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz 1979 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen lt. Umlagenordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbots entsprechenden Zeitraums auf Antrag zur Gänze von der Leistung des Beitrags zur Versorgungseinrichtung Teil A befreit werden. Der Antrag soll unter Vorlage einer Bestätigung über den Mutterschutz vor der Geburt des Kindes an die Abteilung 3 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer gestellt werden (§12 UmlO).

Befreiungsmöglichkeiten in der Versorgungseinrichtung Teil A ab 1.1.2018:

Antragstellerin

Voraussetzung

Rechtsgrundlage

Beitragsleistung

Hinweis

RA (Mutter)

Mutterschutz

§ 53 Abs. 2 Z. 4 lit b RAO iVm § 12 UmlO

keine

es werden volle Beitragsmonate erworben

RAA (Mutter)

Mutterschutz

§ 53 Abs. 2 Z. 4 lit b RAO iVm § 12 UmlO

keine

es werden volle Beitragsmonate erworben

Ermäßigungsmöglichkeit in der Versorgungseinrichtung Teil A ab 1.1.2018:

Antragsteller/-in:

Voraussetzung

Rechtsgrundlage

Beitragsleistung

Hinweis

RA (Mutter, Vater)

Geburt oder Adoption eines Kindes

§ 53 Abs. 2 Z. 4 lit. a RAO iVm § 11 UmlO

Reduzierung auf RAA-Beitrag für maximal 12 Monate

aliquoter Erwerb von Beitragsmonaten im Verhältnis von verringertem Beitrag zum Normbeitrag

2) Ermäßigung Kammerbeitrag und Treuhandbuchbeitrag

Die Beitragsordnung sieht die Berechtigung des Ausschusses vor, die Kammerbeiträge und den Treuhandbuchbeitrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu stunden, zu ermäßigen oder abzuschreiben. Im Falle der Geburt eines Kindes kann die Befreiung von den Beiträgen unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes beantragt werden.

3) Verfahrenshilfe-Befreiung

Gemäß § 22 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer können Rechtsanwältinnen auf Antrag von der Verfahrenshilfeleistung befreit werden:

  • 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt
    Antrag an die zuständige Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer unter Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung des vorläufigen Geburtstermins
  • Befreiung für die Dauer von einem Jahr ab der Geburt
    Antrag an die zuständige Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer unter Vorlage der Geburtsurkunde

Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ist auf Antrag eine Befreiung von der Zuteilung neuer Verfahrenshilfefälle bis zu zwei Jahren nach der Niederkunft möglich. 

4) Umbestellung der Verfahrenshilfe

Gemäß § 22 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer kann auf Antrag die Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer die bereits vor dem Mutterschutz bestellte Rechtsanwältin entheben und einen anderen Rechtsanwalt bestellen.

5) Substitutionspool

Im Internen Bereich auf der Homepage der Tiroler Rechtsanwaltskammer führt die Tiroler Rechtsanwaltskammer unter dem Begriff „Anwältin und Mutter“ eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bereit sind, in den ersten sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes unentgeltliche Substitutionen für Mütter zu übernehmen (= Substitutionspool).

6) Unterstützungsfonds

Der Unterstützungsfonds der Tiroler Rechtsanwaltskammer dient zur Unterstützung von

a) Rechtsanwältinnen für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und

    - für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung,

    - bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen für die ersten 12 Wochen nach der Entbindung.

b) Rechtsanwältinnen, die ein minderjähriges Kind, dessen Lebensalter zwei Jahre nicht überschreitet, adoptieren, für die ersten 8 Wochen nach Übernahme des minderjährigen Kindes.

Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat auf Antrag und unter Vorlage einer Bestätigung über den Mutterschutz und der Geburtsurkunde des Kindes unter Berücksichtigung der Bedeckung des Unterstützungsfonds nach seinem freien Ermessen vorzugehen.

7) Krankenversicherung, Unfallversicherung, Karenz, etc,

Weitere Informationen zur Krankenversicherung, Unfallversicherung, Karenz etc. finden Sie in der Broschüre „Info Guide für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – selbständig und Familie“ auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.

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