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Im Bereich der Errichtung von Mietverträgen ist, seit der OGH zahllose gängige Vertragsklauseln für unwirksam erklärt hat, kein Stein auf dem anderen
geblieben. Bisher sind 11 Verbandsklagen-Klauselentscheidungen des OGH und in ihrem Gefolge zahlreiche Individualentscheidungen ergangen. Neben
den unterschiedlichen Geltungsbereichen des MRG (Voll-, Teil- oder Nichtanwendungsbereich) ist stets auch die Anwendbarkeit insb. des KSchG und des § 879 Abs 3 ABGB zu beachten, der bekanntlich auch für Mietverhältnisse, die nicht dem MRG oder KSchG unterfallen, gilt.
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