Die Rechtsanwaltsprüfung soll die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers nachweisen und muss vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abgelegt werden.
Um die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung in dem jeweiligen OLG-Sprengel zu erlangen, sind neben dem Studium des österreichischen Rechts eine mindestens 3 Jahre dauernde Gesamtpraxis nachzuweisen.
Über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war (§ 6 Abs.1 RAPG).
Die Gesamtpraxis (§ 2 RAPG) setzt sich folgendermaßen zusammen:
Hinweis: Ersatzzeiten (s.a. "Ansuchen gem. § 2 RAO") beziehen sich auf rechtsberufliche Tätigkeiten bei einem Notar, einer Verwaltungsbehörde, einer Hochschule, einem Wirtschaftsprüfer und/oder einem Steuerberater, die der Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich sind. Antragsberechtigt sind aufrecht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragene Konzipienten!
Hinweis: Laut § 5 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) werden die Kanzleigeschäfte der Rechtsanwaltsprüfungskommission vom jeweiligen Oberlandesgericht (OLG) geführt.
Bei bereits eingetragenen Rechtsanwaltsanwärtern ist für den Ausschuss grundsätzlich die freie Vereinbarung zwischen Ausbildungsanwalt und Konzi-pient für die Gehaltshöhe ausschlaggebend.