Rechtsanwaltsanwärter müssen bis zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 42 Halbtagen teilnehmen.
Durch Ergänzung der Bestimmungen in § 34 RL-BA 2015 wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2019/03/0053-6 vom 18.12.2019) reagiert. Damit soll Rechtssicherheit für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter geschaffen werden. Zudem wurden weitere Ergänzungen und Klarstellungen getroffen. Die Änderungen wurden am 25.09.2020 von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) beschlossen. Sie wirken sich auf die Anrechnung von Ausbildungsveranstaltungen für die Ausbildung aus.
1. Was ist neu?
Die Anerkennung von absolvierten Ausbildungsveranstaltungen für die Ausbildung zum Rechtsanwalt setzt nach der aktuellen Regelung voraus, dass eine zum Zeitpunkt des Seminarbesuches aufrechte Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter bzw. ein zeitliches Naheverhältnis von bis zu sechs Monaten zur praktischen Verwendung, zur Rechtsanwaltsprüfung oder zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte vorliegt.
2. Was bedeutet das?
Die Klarstellung, die aufgrund des genannten Erkenntnisses des VwGH erfolgt ist, hat eine wichtige Bedeutung für den Zeitpunkt, in dem Sie Ausbildungsveranstaltungen besuchen, die Sie als einen Nachweis in obigem Sinne verwenden wollen, Ihren gesetzlichen Ausbildungsverpflichtungen nachgekommen zu sein. Insoweit folgen die Regelungen, die nun geschaffen worden sind, der aktuellen Rechtsprechung und setzen diese in das anwaltliche Standesrecht um. Andere Veranstaltungen außerhalb des genannten Zeitraumes sind zwar sinnvoll und tragen gewiss ebenfalls zu der persönlichen Weiterbildung bei, können aber nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr anerkannt werden.
3. Wann wird geprüft, ob die absolvierten Veranstaltungen angerechnet („anerkannt“) werden können?
Man muss unterscheiden zwischen
a) der objektiven Eignung von Veranstaltungen, als eine Ausbildungsveranstaltung in obigem Sinne anerkannt zu werden. Das wird bei bestimmten Veranstaltungen vorausgesetzt bzw. angenommen, etwa bei Eigenveranstaltungen der Kammern oder aber AWAK Seminaren.
Bei anderen Veranstaltungen braucht es dazu eine Eignungsfeststellung der örtlich und sachlich zuständigen Kammer, in deren Sprengel die Veranstaltung stattfinden soll . Diese erfolgt mit einem Beschluss der Abteilung der Tiroler Rechtsanwaltskammer.
b) der subjektiven Eignung von Ihnen besuchten Veranstaltungen für Sie, als ein Nachweis in dem genannten Sinne herangezogen zu werden. Dabei geht es auch um den Zeitpunkt, zu dem Sie die Veranstaltung besucht haben, aber natürlich auch um deren Eignung und die Vorlage der entsprechenden Besuchs- und Teilnahmebestätigung. Das sind die persönlichen Voraussetzungen.
Die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung erfolgt erst im Zuge des jeweiligen Antrages, in dem die Ausbildungsveranstaltungen nachzuweisen sind,
4. Was muss ich vorlegen?
Für den jeweiligen Schritt sind die entsprechenden Belege für Veranstaltungen im erforderlichen Mindestausmaß vorzulegen:
Alle erforderlichen Unterlagen (Anträge, Seminarbeschreibungen und/oder Seminarunterlagen, Teilnahmebestätigungen etc.) sind gesammelt im Zuge eines Antrages auf Ausstellung der großen LU, auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung oder auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer im Original vorzulegen.
Das ist eine Folge der gesetzlichen Bestimmungen, die verlangen, dass die Voraussetzungen und deren Vorliegen in dem Zuge des Verfahrens geprüft werden, das für den jeweils nächsten Schritt erforderlich ist.
5. Hinweis
Auf Basis der neuen gesetzlichen Bestimmungen der RL-BA 2015 können bereits ausgestellte Approbations-, Anrechnungs- oder Teilnahmebestätigungen nur mehr dann für den jeweiligen Ausbildungsschritt angerechnet werden, wenn die in den RL-BA genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Besuchs der Ausbildungsveranstaltung vorgelegen haben. Das bedeutet in einzelnen Fällen gewiss eine bestimmte Härte, ist aber, da wir Gesetz, Rechtsprechung und Verordnung gleich anwenden müssen, nicht zu vermeiden.
Für die Prüfung der objektiven Eignung einer Ausbildungsveranstaltung - deren Eignung zur Ausbildung zum Rechtsanwalt durch eine Rechtsanbwaltskammer noch nicht festgestellt wurde - ist ein Antrag auf Approbation einer Ausbildungsveranstaltung durch den Rechtsanwaltsanwärter bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer einzubringen. Eine Liste bereits approbierter Ausbildungsveranstaltungen, die objektiv für die Ausbildung zum Rechtsanwalt geeignet sind, finden Sie hier. Diesfalls ist kein weiterer Antrag auf Prüfung der objektiven Eignung der Ausbildungsveranstaltung erforderlich.
Veranstaltungen, die während den anerkannten Ersatzzeiten oder in Zeiten der praktischen Verwendung bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft absolviert werden, sind hingegen nicht anzuerkennen.
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer anerkennt nur Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 3 RL-RAA, die in Tirol abgehalten wurden. Approbationsansuchen von Ausbildungsveranstaltungen, die in anderen Bundesländern besucht werden, müssen bei den jeweiligen Länderkammern eingebracht werden, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat.
Von der Anwaltsakademie (AWAK) abgehaltene Ausbildungsveranstaltungen werden approbiert, wenn man zum Zeitpunkt der Seminarteilnahme in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter bei einer der neun Länderkammern eingetragen war.
6. Onlineveranstaltungen
Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) hat am 22.09.2022 unter anderem eine Änderung der RL-BA beschlossen. Ein wesentlicher Punkt betrifft dabei die Anrechenbarkeit von Onlineveranstaltungen für die Ausbildung zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt. Damit sind Onlineveranstaltungen nur mehr im Ausmaß von bis zu 12 Halbtagen für die Ausbildung anrechenbar (siehe RL-BA 2015 § 35, Abs. 3 bzw. § 59, Abs. 7). Onlineveranstaltungen, die während der Pandemie im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 absolviert wurden, werden hingegen ohne Beschränkungen anerkannt.
Die aktuelle Fassung der RL-BA 2015 finden Sie hier