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Im Bereich der Errichtung von Mietverträgen ist, seit der OGH zahllose gängige Vertragsklauseln für unwirksam erklärt hat, kein Stein auf dem anderen
geblieben. Bisher sind 11 Verbandsklagen-Klauselentscheidungen des OGH und in ihrem Gefolge zahlreiche Individualentscheidungen ergangen. Neben
den unterschiedlichen Geltungsbereichen des MRG (Voll-, Teil- oder Nichtanwendungsbereich) ist stets auch die Anwendbarkeit des KSchG und des
§ 879 Abs 3 ABGB zu beachten, der bekanntlich auch für Mietverhältnisse, die nicht dem MRG oder KSchG unterfallen, gilt. Das StabilitätsG 2012 belastet den Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten u. U. mit massiven Einbußen; im Mietvertrag kann aber Vorsorge getroffen werden!
Das ZahlungsverzugsG 2013 regelt neben den Verzugszinsen auch die Fälligkeit des Mietzinses neu, dies allerdings so unübersichtlich, dass man einen
gesonderten „Wegweiser“ zur Vereinbarung der Mietzinsfälligkeit braucht (wird ausgehändigt). Die Wohnrechtsnovelle 2015 hat neue Erhaltungspflichten des Vermieters – vor allem (aber nicht nur) für Heizung und Boiler – eingeführt, die bei der Vertragserrichtung
berücksichtigt werden müssen. Wer immer noch Mietverträge – egal ob im Voll-, Teil- oder Nichtanwendungsbereich des MRG – „wie gewohnt“ (etwa mit Hilfe veralteter Muster) errichtet, riskiert deren weitgehende Nichtigkeit, Verbandsklagen und Haftung!
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