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Im Bereich der Errichtung von Mietverträgen ist, seit der OGH zahllose gängige Vertragsklauseln für unwirksam erklärt hat, bekanntlich kein Stein auf dem anderen geblieben. Neben Voll-, Teil- oder Nichtanwendungsbereich des MRG ist nunmehr stets die Anwendbarkeit des KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu beachten (gilt auch für Mietverhältnisse, die nicht dem MRG oder KSchG unterfallen, also z. B. für Geschäftslokale, „Ein- oder Zwei-Objekte-Häuser“). Leider hat aber auch die neue Rsp zahlreiche Fragen unbeantwortet gelassen oder überhaupt erst eröffnet, bzw. erst vor kurzem geklärt. Bisher sind 8 Verbandsklagen-Klauselentscheidungen des OGH erschienen.
Das StabilitätsG 2012 belastet den Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten uU mit massiven Einbußen; im Mietvertrag kann aber Vorsorge getroffen werden! Das ZahlungsverzugsG 2013 regelt neben den Verzugszinsen auch die Fälligkeit des Mietzinses neu, dies allerdings so unübersichtlich, dass man einen gesonderten „Wegweiser“ zur Vereinbarung der Mietzinsfälligkeit braucht (wird ausgehändigt).
Die Wohnrechtsnovelle 2015 hat neue Erhaltungspflichten des Vermieters – vor allem (aber nicht nur) für Heizung und Boiler – eingeführt, die zahlreiche Fragen aufwerfen, jedenfalls aber bei der Vertragserrichtung berücksichtigt werden müssen.
Wer immer noch Mietverträge – egal ob im Voll-, Teil- oder Nichtanwendungsbereich des MRG – „wie gewohnt“ (etwa mit Hilfe veralteter Muster) errichtet, riskiert deren weitgehende Nichtigkeit, Verbandsklagen und Haftung!
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