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Mietvertragserrichtung 2019

Im Bereich der Errichtung von Mietverträgen ist, seit der OGH zahllose gängige Vertragsklauseln für unwirksam erklärt hat, kein Stein auf dem anderen geblieben.
Bisher sind 9 Verbandsklagen-Klauselentscheidungen des OGH und in ihrem Gefolge zahlreiche Individualentscheidungen ergangen. Neben den unterschiedlichen Geltungsbereichen des MRG (Voll-, Teil- oder Nichtanwendungsbereich)
ist nunmehr stets auch die Anwendbarkeit des KSchG und die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB zu beachten, die bekanntlich auch für Mietverhältnisse, die nicht dem MRG oder KSchG unterfallen, also z. B. für Geschäftslokale, „Ein- oder Zwei-Objekte-Häuser“ etc. gilt.
Das StabilitätsG 2012 belastet den Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten uU mit massiven Einbußen; im Mietvertrag kann aber Vorsorge getroffen werden! Das ZahlungsverzugsG 2013 regelt neben den Verzugszinsen auch die Fälligkeit des
Mietzinses neu, dies allerdings so unübersichtlich, dass man einen gesonderten „Wegweiser“ zur Vereinbarung der Mietzinsfälligkeit braucht (wird ausgehändigt).
Die Wohnrechtsnovelle 2015 hat neue Erhaltungspflichten des Vermieters – vor allem (aber nicht nur) für Heizung und Boiler – eingeführt, die zahlreiche Fragen aufwerfen, jedenfalls aber bei der Vertragserrichtung berücksichtigt werden
müssen.
 

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