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Die Haftung im Abgabeverfahren

Das Thema

Gemäß §9 Bundesabgabenordnung (BAO) haften die zur Vertretung einer juristischen Person beauftragten natürlichen Personen (§80BAO) neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen. Besonders bei Insolvenz des Abgabepflichtigen kommt es zur Durchgriffshaftung auf den Vertreter. Dabei müssen gewisse Voraussetzungen beachtet werden, wie die Frage, ob die Abgabenschuld uneinbringlich ist, ob abgabenrechtliche Pflichten verletzt worden sind und den Vertreter ein Verschulden trifft. Es wird weiters die Frage erörtert, wann die Haftung beginnt, in welchem Umfang sie besteht und wann sie endet. Weiters wird das Thema durchleuchtet, inwieweit dem Vertreter Parteiengehör zu gewähren ist für die Art und den Umfang seiner Haftung und in welcher Form (§§ 224 und 248 BAO), insbesondere beider Frage, wie vorzugehen ist, wenn Abgabenbescheide vorhanden sind und wenn diese nicht vorhanden sind. Es soll auch ein kurzer Vergleich gezogen werden zwischen den Haftungsbestimmungen in der BAO und den speziellen Haftungsbestimmungen im Kommunalsteuergesetz. Der Vortrag berücksichtigt speziell die zu diesen Themen ergangene Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes und desVwGH.

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