Kaum ein anderes Thema dominiert die Coronakrise so, wie die Kurzarbeit. An die 900.000 Österreicherinnen und Österreicher sind aktuell von dieser Regelung betroffen. Neben der Kürzung der Arbeitszeit stellen sich diesen auch zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen. Etwa, ob Urlaubs- oder Zeitguthaben in der Kurzarbeit aufgebraucht werden müssen. Hier gilt: Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der Covid-19-Maßnahmen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen in einzelnen Fällen Urlaub oder Zeitausgleich genommen werden, wenn dies von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber verlangt wird. Solchen Anordnungen sind jedoch Grenzen gesetzt. So müssen lediglich zwei Urlaubswochen im laufenden Urlaubsjahr auf diese Weise aufgebraucht werden. Insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als acht Wochen von der Arbeitgeberseite angeordnet werden. Der vorzeitige Verbrauch von noch nicht entstandenen Urlaubsansprüchen darf hingegen nicht verordnet werden. Haben Sie Rechtsfragen in der aktuellen Coronakrise? Die Tiroler Rechtsanwälte haben Antworten darauf.