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Wenn der Postbote doch nicht klingelt

© Pixabay.com
Pakete oder Briefe finden nicht immer ihren Weg von A nach B. In Österreich häufen sich zuletzt wieder Beschwerden über nicht zugestellte Paket- und Briefsendungen. Dabei steht der sprichwörtliche High Noon des Onlinehandels – das Weihnachtsgeschäft – heuer noch aus. Was rechtlich möglich ist, wenn das Paket oder der Brief einmal doch nicht ankommt, erklärt die Tiroler Rechtsanwaltskammer.

Österreich ist nicht das Bermudadreieck für verschollene Brief- oder Paketsendungen. Dennoch: Im vergangenen Jahr gingen immerhin rund 150 Beschwerden über verloren gegangene Paket- oder Briefsendungen bei der zuständigen Telekom-Regulierungs-Behörde (RTR) ein. Bis September 2018 sind es bereits über 250. Ein Plus von satten 66 Prozent. Vor allem im kommenden Weihnachtsgeschäft drohen wieder einige Paket- oder Briefsendungen zu verschwinden – zum Leidwesen ihrer wartenden Empfänger. Welche rechtliche Handhabe es gibt, wenn eine Paket- oder Briefsendung einmal nicht ankommt, erklärt die Tiroler Rechtsanwaltskammer.

Paket übergeben: Ware weg

Pakete werden in der Regel von Paketdiensten zugestellt. Ist der Empfänger dann nicht zu Hause, wird die Sendung nicht selten an eine andere Person vor Ort übergeben – in der Regel an einen Nachbarn. Geht in der Folge die Sendung verloren, weil etwa der Nachbar nicht bekannt ist, besteht kein Rechtsanspruch gegenüber dem Paketzusteller. Ein solcher besteht jedoch gegenüber dem Absender, der das Paket gegen Gebühr aufgegeben hat. „Bei Verlust einer Brief- oder Paketsendung können Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht machen. Das ist in der Regel der Absender“, weiß Markus Heis, Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer.

Wird der Warenwert ersetzt?

Wurde das Paket oder der Brief bei einem gewerblichen Anbieter gekauft, kann bei nicht erfolgreicher Zustellung der Kaufpreis zurückverlangt werden. Auch dann, wenn das Paket beim Nachbarn abgegeben wurde. „Der Händler trägt das alleinige Risiko, dass die Ware zugestellt wird. Und zwar so lange, bis der Empfänger das Paket in Empfang genommen hat“ so Heis. Der Verkäufer ist selbst dann zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet, wenn das Paket beim Nachbarn abgegeben wurde und dieses nicht mehr auffindbar ist, so Heis weiter.

Privat zu Privat: Käufer trägt Risiko

Anders verhält es sich bei Käufen unter Privaten etwa bei eBay, Sphock oder Willhaben. Hier trägt der Empfänger das alleinige Risiko für den Transport. Vor allem, wenn die Ware unversichert versendet wurde. Ein Käufer sollte daher immer auf einen versicherten Versand bestehen. Dieser ist in der Regel ungleich teurer als ein herkömmlicher Versand.

Wann kann ein Rechtsanwalt helfen?

Weigert sich ein Verkäufer, den Kaufpreis trotz geltender Rechtslage zurückzuzahlen, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Schon ein Schreiben eines Rechtsanwalts kann hier oft ein Umdenken beim Verkäufer bewirken – und der zuvor bezahlte Betrag landet wieder auf dem eigenen Konto.

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