Viele Menschen sind durch die aktuelle Corona-Krise arbeitslos geworden oder in Kurzarbeit. Dementsprechend geringer ist auch das Einkommen der Betroffenen. Nicht wenige sind deswegen mit ihren Mietzahlungen in Rückstand geraten. Bei diesen ist die Sorge daher groß, dass deshalb der Mietvertrag gekündigt werden könnte.
Hier gilt: Wer als Mieter wegen der Corona-Krise im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 die Mietzinszahlung nicht oder nur unvollständig bezahlen konnte, dem durfte der Mietvertrag bis Ende Juni nicht gekündigt werden. Die Zahlungsrückstände kann der Vermieter auch erst nach dem 31. Dezember 2020 vom Vermieter gerichtlich einfordern.
Der Vermieter darf Mietrückstände auch nicht einfach aus der Kaution abdecken, es sei denn, der Mieter gestattet dies ausdrücklich.
Doch Vorsicht: Seit 1. Juli 2020 müssen Mieten wieder vollständig bezahlt werden. Zudem müssen die Mietrückstände von April bis Juni plus Verzugszinsen bis Jahresende nachgezahlt werden.
Bei Fragen zum Thema Mietrecht sprechen Sie am besten mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.