Eis, Schnee und ein eingeschränkter Winterdienst: In der kalten Jahreszeit lauert so manches Verletzungsrisiko auf Straßen und Wegen. Doch wer haftet, wenn man sich beim Spazieren verletzt? Hier gilt: Wer als Straßen- oder Wegehalter Gefahrenquellen schafft, muss alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen, um Verletzungen von Dritten zu vermeiden. Dies jedoch nur, wenn ein mögliches Verletzungsrisiko bei objektiver und sachkundiger Betrachtung als solches erkennbar ist. Ist eine Gefahrenquelle – etwa eine vereiste Wasserlacke am Weg – für eine durchschnittlich aufmerksame Person erkennbar, entfällt diese Sicherungspflicht. Denn von einer Spaziergängerin/einem Spaziergänger kann erwartet werden, dass sie/er "vor die Füße schaut" und erkennbaren Gefahrenstellen ausweicht. Ob und wie Verkehrssicherungspflichten schlagend werden, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.
Sind Sie wegen schlechter Wege- oder Straßenverhältnisse zu Sturz gekommen und haben eine Verletzung erlitten? Dann wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Ansprüche an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.