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Verfahrenshilfebestellungen in der Urlaubszeit

Wir möchten Sie anlässlich der Sommerferien erneut auf die Möglichkeit der Urlaubsmeldung an das Kammeramt hinweisen: Gemäß § 17 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist bei der Bestellung zur Verfahrenshilfe oder Amtsverteidigung eine dem Kammeramt zumindest 14 Tage vor Antritt angezeigte Urlaubszeit als Hinderungsgrund zu berücksichtigen.

Für den Fall einer rechtzeitig erfolgten Urlaubsanzeige an das Kammeramt ist die Zeit der urlaubsbedingten Verhinderung selbst und höchstens drei Wochen vor angezeigtem Urlaubsantritt als Hinderungsgrund zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die nächste Rechtsanwält:in in der alphabetischen Reihenfolge zu bestellen. Der Rechtsanwält:in ist nach Wegfall ihrer urlaubsbedingten Verhinderung die nächstfolgende(n) Verfahrenshilfe(n) zuzuteilen.

Bitte beachten Sie, dass, wenn Sie bereits zur Verfahrenshilfe oder Amtsverteidigung bestellt sind, eine Umbestellung aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit gesetzlich nicht vorgesehen ist. Im Verhinderungsfall hat die bereits bestellte Verfahrenshelfer:in selbst rechtzeitig für ihre Stellvertretung zu sorgen.

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