Wir dürfen erneut auf die Möglichkeit der Urlaubsmeldung an das Kammeramt hinweisen: Ein dem Kammeramt mindestens 14 Tage vor Urlaubsantritt gemeldeter Urlaub ist bei der Bestellung zum Verfahrenshelfer oder Amtsverteidiger als Hinderungsgrund zu berücksichtigen.
Bei rechtzeitiger Meldung gilt die urlaubsbedingte Verhinderung selbst sowie bis zu drei Wochen davor als Hinderungsgrund. In diesem Fall wird der nächstgereihte Rechtsanwalt bestellt. Nach Rückkehr ist dem urlaubsbedingt verhinderten Rechtsanwalt die nächstfolgende Verfahrenshilfe zuzuteilen.
Bitte beachten Sie: Ist die Bestellung bereits erfolgt, ist eine Umbestellung wegen Urlaubs gesetzlich nicht vorgesehen. Der bestellte Verfahrenshelfer hat in diesem Fall selbst rechtzeitig für eine Stellvertretung zu sorgen.