Innsbruck - Mit dem in der Vollversammlung am 09.11.2023 beschlossenen § 11 Abs. 2 der Treuhandbuch-Richtlinie wurde der Ausschuss ermächtigt eine Gebühr pro gemeldeter Treuhandschaft einzuheben.
Dementsprechend wird der Ausschuss, seit dem 01.01.2024 als Kostenbeitrag zum neuen elektronischen Treuhandbuch für jede gemeldete Treuhandschaft eine Gebühr in Höhe von EUR 40,00 netto einheben. Diese Gebühr kann als Barauslage dem Treugeber weiterverrechnet werden.
Bitte vergessen Sie daher nicht, bei der Abrechnung von seit dem 01.01.2024 gemeldeten Treuhandschaften gegenüber Ihren Klienten diese Gebühr zuzüglich USt zu verrechnen. Die USt ist von Ihnen als Treuhänder an das Finanzamt abzuführen.
Die Gebühren werden in Höhe von EUR 40,00 netto – sobald die technischen Voraussetzungen im neuen elektronischen Treuhandbuch vorliegen – wie vom Ausschuss beschlossen vorgeschrieben und im Wege eines verpflichtenden Bankeinzuges eingezogen.
Die Treuhandbuch-Richtlinie in der Fassung der Beschlussfassung der Vollversammlung vom 09.011.2023 ist mit 01.01.2024 in Kraft getreten.
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer eine konkrete Anfrage an das Finanzamt Österreich gerichtet hat, mit der Fragestellung, ob die Weiterverrechnung der Gebühr pro gemeldeter Treuhandschaft (im folgenden kurz „Treuhand-Gebühr“) durch den Rechtsanwalt an seinen Klienten der Umsatzsteuer unterliegt.
Das Finanzamt Österreich hat am 28.02.2024 ausdrücklich festgehalten, dass die Weiterverrechnung der Treuhand-Gebühr der Umsatzsteuer unterliegt, da diese keine begünstigte Barauslage (wie z.B. Gerichtsgebühren) ist.
Das Finanzamt Österreich hat ferner ausgeführt, „dass Kostenersätze, die der Unternehmer (Rechtsanwalt) im Zusammenhang mit einer Leistung vom Abnehmer (Klient, Treugeber) erhält, Teil des Entgeltes und keine durchlaufenden Posten sind, wenn damit Verpflichtungen abgedeckt werden, die den Unternehmer selbst betreffen und daher der Umsatzsteuer unterliegen.
Ergänzend wird festgehalten, dass die Abführung der Treuhand-Gebühr an die Tiroler Rechtsanwaltskammer eine Verpflichtung des Treuhänders darstellt.