Der OGH stellt klar: Die Vereinbarung eines anwaltlichen Stundenhonorars ist nicht automatisch intransparent oder missbräuchlich (§ 6 Abs 3 KSchG; § 16 Abs 1 RAO).
Im konkreten Fall begehrte ein Rechtsanwalt Honorar für umfangreiche Leistungen in einem Verlassenschaftsverfahren. Die Mandantin wandte ein, die Vereinbarung eines Stundensatzes von € 250 sei ohne Kostenschätzung oder laufende Stundenaufstellung intransparent und daher unwirksam – unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung C-395/21.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht: Das bloße Fehlen einer Kostenschätzung oder regelmäßiger Stundenaufstellungen mache die Vereinbarung eines klar bezifferten Stundensatzes nicht automatisch intransparent. Die spätere Abrechnungspraxis (z. B. 15-Minuten-Taktung) betrifft nur die Vertragsumsetzung, nicht die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung selbst.
Ein klar vereinbarter Stundensatz ist grundsätzlich zulässig und transparent, sofern er verständlich und nachvollziehbar formuliert ist.
(OGH 26.3.2025, 6 Ob 174/24t; vgl. 8 Ob 92/24y, AnwBl 2025/109)
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