Bei einer Scheidung werden nicht nur in der Ehe erworbenes Hab und Gut zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, sondern auch Hund, Katz und Co., die in dieser Zeit angeschafft wurden. Da in Österreich eigene Bestimmungen fehlen, die den Umgang mit Haustieren bei einer Scheidung oder Trennung regeln, werden diese nach dem ABGB – dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch – wie Sachen behandelt, und fallen in die eheliche Vermögensaufteilung. Ohne einvernehmliche Regelungen entscheidet das Gericht, wer das Tier bekommen soll.
Meist bekommt es dann derjenige Ehepartner zugesprochen, der eine stärkere emotionale Bindung nachweisen, oder die besseren Fürsorge- und Haltungsmöglichkeiten – wie etwa Tagesbetreuung oder einen Garten – vorweisen kann.
Wurde das Tier abschließend einem der beiden zugesprochen, gibt es für den anderen auch kein Besuchs- oder Kontaktrecht. Für so einen Fall kann aber vorgesorgt werden. In einem Ehevertrag kann etwa festgelegt werden, wer im Falle einer Scheidung das Tier behalten soll beziehungsweise wer die damit verbundenen Aufwendungen, etwa Tierarztkosten, zu tragen hat.