Zur temporären Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr bis 30.06.2026 gibt es folgende Informationen: Im aktuellen Abstimmungsstand ist nicht davon auszugehen, dass seitens der Bundesregierung eine weitergehende Lösung erzielt werden kann, zumal das Bundesministerium für Finanzen aus budgetären Gründen keine entgegenkommende Regelung unterstützt. Die Kolleginnen und Kollegen werden daher gehalten sein, sich auf die bestehende gesetzliche Lage einzustellen, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen und ihre Mandantschaft umfassend aufzuklären.
Die Regelung stellt darauf ab, dass das Grundbuchsgesuch spätestens am 30.06.2026 eingebracht sein muss. Allerdings können viele Umstände, vor allem diverse Genehmigungsverfahren (zB grundverkehrsbehördliche, abhandlungsgerichtliche oder pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen) zu einer Verzögerung mit der Grundbuchseinbringung von mehreren Wochen oder gar Monaten führen.
Selbst wenn also das Rechtsgeschäft nachweislich vor Fristende abgeschlossen wurde, ist es dennoch in diesen Fällen vielfach nicht möglich, das Grundbuchsgesuch fristgerecht einzubringen, da die rechtzeitige Ausstellung von Genehmigungen durch die Vertragserrichterin / den Vertragserrichter nicht beeinflusst werden kann. Wir empfehlen daher, bei Vertragserrichtungen die Vertragsparteien darauf hinzuweisen, dass eine rechtzeitige Antragstellung und somit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung trotz Abschluss eines Rechtsgeschäfts vor dem 30.06.2026 nicht gewährleistet werden kann und für diesen Fall vertragliche Vorkehrungen zu treffen sind.