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Tirols Anwälte: Vollversammlung wählt neue, zweite Vizepräsidentin

© Tiroler Rechtsanwaltskammer

Präsident RA Dr. Markus Heis, 2. Das neue Präsidium der Tiroler Rechtsanwaltskammer Vizepräsidentin RA Dr. Birgit Streif und 1. Vizepräsident RA Dr. Christian J. Winder

Das neue Präsidium der Tiroler Rechtsanwaltskammer: Präsident Dr. Markus Heis, Vizepräsidentin RA Dr. Birgit Streif und Vizepräsident RA Dr. Christian J. Winder

Sie ist die erste Frau in der Geschichte der Tiroler Anwaltschaft, die das neue Amt der zweiten Vizepräsidentin in der Tiroler Rechtsanwaltskammer bekleidet: Dr. Birgit Streif, selbständige Rechtsanwältin aus Innsbruck. Anlässlich der Vollversammlung der Tiroler Rechtsanwaltskammer am Donnerstag, den 23.05.2013, erhielt Dr. Streif die große Mehrheit der Vollversammlung bei der Wahl zur neuen, zweiten Vizepräsidentin. Sie ist damit Mitglied im erweiterten dreiköpfigen Präsidium der Tiroler Rechtsanwaltskammer.

Dr. Birgit Streif ist neben Präsident Dr. Markus Heis und Vizepräsident Dr. Christian J. Winder zweite Vizepräsidentin im höchsten Gremium der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Zuvor war Dr. Streif bereits seit 2005 im Disziplinarrat und seit 2006 im Ausschuss ehrenamtlich für die Tiroler Rechtsanwaltskammer tätig. Der Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Dr. Markus Heis, beglückwünschte Dr. Streif nach der Wahl und brachte seine Freude darüber zum Ausdruck, dass mit Dr. Streif zum ersten Mal in der Geschichte der Tiroler Rechtsanwaltschaft eine Frau in diese bedeutende Funktion gewählt wurde.

Die 42-Jährige Rechtsanwältin ist seit 2001 in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen und lebt und arbeitet in Innsbruck. Ihre Tätigkeitsbereiche sind Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sport- und Skirecht, Vertragsrecht und Mediation.

Die Einführung des Amtes des zweiten Vizepräsidenten wurde bereits 2012 von der Vollversammlung beschlossen und nun den Mitgliedern der Tiroler Rechtsanwaltskammer zur Abstimmung vorgelegt. Alle Tiroler Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter waren stimmberechtigt.

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