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Sonderpauschalvergütung in Verfahrenshilfesachen

Der Antrag auf Vergütung ist bei sonstigem Ausschluss bis spätestens 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem die Verfahrenshilfeleistungen erbracht wurden, folgenden Jahres bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer einzubringen. Für Leistungen, die im Jahr 2025 erbracht wurden, wäre der Antrag also bis spätestens 31. März 2026 einzubringen.

Dabei wird höflich ersucht, die ergangenen Erkenntnisse des VwGH zu beachten:

• Bei der Bemessung der Sondervergütung besteht generell kein Anspruch auf einen Erfolgszuschlag nach § 12 AHK (siehe insb. Ro 2022/03/0059-3).

• Bei einer Substitution erachtet der VwGH die substitutionsweise Erbringung der Verfahrenshilfeleistungen durch einen anderen Rechtsanwalt oder Rechtanwaltsanwärter zwar unverändert für zulässig; allerdings sind solche Zeiten der Substitution weder bei der Ermittlung der „Sondervergütungsschwelle“ nach § 16 Abs 4 erster Satz RAO noch bei der Festsetzung der Sondervergütung selbst zu berücksichtigen (Ro 2022/03/0059-3, Ro 2022/03/0060-4 und Ro 2022/03/0061-3).

• Abhängig von den Umständen des Einzelfalls dürften grundsätzlich keine Bedenken gegen die Gewährung eines Erschwerniszuschlags gem. § 2 Abs 2 AHK bestehen (Ro 2022/03/0060-4; Ro 2022/03/0061-3) bestehen.

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