Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Das bedeutet: Die Dienstleistungen sind vom Arbeitgeber so zu regeln, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden.
Vorrangiges Ziel der Fürsorgepflicht ist die physische und psychische Integrität des Arbeitnehmers. Dazu zählen auch Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um vor einer Corona-Infektion zu schützen. Die Frage ist, ob Arbeitgeber trotz fehlender gesetzlicher Grundlagen ihren Arbeitnehmer eine Weisung zur Impfung erteilen können. Dem möglichen Interesse des Arbeitgebers, schnell die gesamte Belegschaft impfen zu lassen, steht das Recht des einzelnen Arbeitnehmers auf körperliche Unversehrtheit und auf Schutz und Achtung seines Privatlebens gegenüber.
Da Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz getroffen werden können – etwa das Tragen von Schutzmasken, Abstände einhalten, Homeoffice, Tests und ähnliches – kann nach derzeitiger Rechtslage ein Arbeitgeber einen im aufrechten Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer nicht zu einer Corona-Impfung verpflichten. Arbeitnehmer, die sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht impfen lassen wollen, dürfen nicht diskriminiert werden.