Bevor eine Mieterin oder ein Mieter die Mietwohnung umbauen darf, muss geprüft werden, ob diese dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt oder nicht. Außerdem hängt es davon ab, ob es sich bei den geplanten Maßnahmen um wesentliche oder unwesentliche Veränderungen handelt.
Die Mieterin oder der Mieter darf die Wohnung zwar nach eigenen Vorstellungen einrichten und gestalten. Für unwesentliche Änderungen, wie das Streichen der Wände, das Verlegen von Teppichen, Fußböden oder Fliesen, wird in der Regel keine Erlaubnis von Seite der Vermieterin oder des Vermieters benötig. Wesentliche Änderungen erfordern jedoch zwingend die Einwilligung der Vermieterin oder des Vermieters.
Der Abriss oder das Versetzen von Wänden, der Einbau neuer Türen oder Fenster sowie zusätzliche sanitäre Anlagen ohne Genehmigung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Mietwohnung können sonst zu Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen führen.