VwGH 17.09.2025, Ra 2023/21/0202
Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Anmerkungen von Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister (AnwBl 2026/33):
Es ist selten, kommt bisweilen aber vor, dass Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte von einem Rechtsanwalt den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen (etwa durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde). Erforderlich und zulässig ist das aber nur bei Vorliegen konkreter Bedenken. Auch § 8 Abs 1 Satz 2 RAO sieht vor, dass vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Wie bei Auftreten von Zweifeln vorzugehen ist, ist dort nicht ausdrücklich geregelt; es ist jedoch davonauszugehen, dass § 8 Abs 1 Satz 2 RAO die Anwendung des § 10 Abs 2 AVG im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren nicht ausschließt.