Schnee, Eis und ein eingeschränkter Winterdienst: die kalte Jahreszeit bringt so manches Verletzungsrisiko mit sich. Doch wer haftet, wenn man sich beim Spazierengehen verletzt?
In so einem Fall gilt die Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle, etwa einen Weg, schafft, muss alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen, um Verletzungen von Dritten zu vermeiden. Dies gilt allerdings nur, wenn ein mögliches Verletzungsrisiko bei objektiver und sachkundiger Betrachtung erkennbar ist. Das bedeutet: Ist eine Gefahrenquelle – etwa eine gefrorene Wasserlacke – für eine durchschnittlich aufmerksamen Person als solche erkennbar, entfällt die Sicherungspflicht. Denn von einem Spaziergänger kann erwartet werden, dass er vor seine Füße schaut und erkennbaren Gefahrenstellen ausweicht.
Das Ob und Wie von Verkehrssicherungspflichten hängt vom Einzelfall ab. Haben Sie einen Schaden erlitten? Dann wenden Sie sich zur Überprüfung Ihrer Ansprüche an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.