Innsbruck - Am 01.07.2021 ist mit § 54 RL-BA die Bestimmung in Kraft getreten, welche Umfang, Art und Dokumentation der Fortbildungsverpflichtung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beinhaltet.
Der erste dreijährige Durchrechnungszeitraum, in welchem 36 Stunden Fortbildungsverpflichtung nachzuweisen sind, hat am 01.01.2022 begonnen und endet demnach am 31.12.2024.
Der Fortbildungsverpflichtung kann durch Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen, Selbststudium und anrechenbaren Tätigkeiten nachgekommen werden. Jeder hat eigenständig eine möglichst genaue Dokumentation zu führen, die einer Kontrolle eines objektiven Dritten standhält. Bei Teilnahmebestätigungen von Seminaren sollte die genaue Angabe des Stundenausmaßes ausgewiesen sein, bei der Dokumentation eines Selbststudiums auf Datum, Stundenausmaß sowie Nennung von Aufsatz, Artikel, Quelle udgl. geachtet werden.
Ein Selbststudium kann maximal im Ausmaß von 18 der insgesamt 36 Stunden erfolgen.
Ab 1.1.2025 wird in die Dokumentation der Fortbildungsverpflichtung im Zuge der Kontrolle von Treuhandschaft und Geldwäscherichtlinie durch die Revisoren der Tiroler Rechtsanwaltskammer Einsicht genommen.
Für Kolleginnen und Kollegen, welche nach dem 01.01.2022 als Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen neu eingetragen wurden, beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit dem auf die Eintragung folgenden 01.01.