Innsbruck/Wien – Das Bundesministerium für Finanzen informiert, dass ab 1.1.2025 folgende Änderungen in der FON-Eingabemaske zur ImmoESt geplant sind:
- Die Lageadresse des veräußerten Grundstücks soll verpflichtend anzugeben sein: Mithilfe dieser Angabe soll es der Abgabenbehörde ermöglicht werden, die Angaben in der FON-Eingabemaske mit jenen im Formular E1b abzugleichen. Dadurch kann überprüft werden, ob die veräußerte Immobilie zuvor vermietet wurde, was insb für das Vorliegen eines Eigenheimes bzw einer Eigentumswohnung im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung (vgl. EStR 2000 Rz 6633) und für die Herstellerbefreiung gem. § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 von Bedeutung ist.
- Ebenso soll die Größe des veräußerten Grundstücks verpflichtend anzugeben sein: Grund dafür ist die Hauptwohnsitzbefreiung, die grundsätzlich eine Gebäudebefreiung ist, bei der aber auch der Grund und Boden bis zu einem Ausmaß, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist, miteinbezogen wird. Dies ist bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² jedenfalls anzunehmen (vgl. EStR 2000 Rz 6634). Um einen korrekten Abgabenvollzug sicherzustellen, ist es notwendig, dass der Abgabenbehörde die Größe des Grundstücks bekannt ist.
- In der Eingabemaske gibt es schon bisher ein Feld, das angekreuzt werden konnte, wenn der veräußerte Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen wurde. Dieses Feld soll nunmehr als Pflichtfeld ausgestaltet werden (ja/nein). Darüber hinaus soll – im Falle einer Entnahme zum Buchwert – der Betrag des Buchwerts verpflichtend anzugeben sein, weil dieser an die Stelle der Anschaffungskosten tritt und daher evident gehalten werden muss. Seit 1.7.2023 (AbgÄG 2023) erfolgt auch die Entnahme von Gebäuden zum Buchwert, sodass auch für Gebäude zwei derartige Felder (Buchwertentnahme ja/nein; Betrag des Buchwerts) geschaffen werden sollen.
Für Sie als Parteienvertreter sollte sich durch die Änderungen kein erheblicher Mehraufwand ergeben, weil die Lageadresse und Größe des Grundstücks aus dem Grundbuch ersichtlich sind (ein Auszug daraus wird üblicherweise in die Kaufverträge mitaufgenommen). Hinsichtlich des Buchwerts sind die Angaben im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der vom Veräußerer vorgelegten Unterlagen mit zu überprüfen (vgl. EStR 2000 Rz 6711).
Das Handbuch FinON ImmoESt wird entsprechend angepasst.