Wer im Erwachsenenschutzverfahren gem § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand bestellt wird, ist im eigenen Namen legitimiert, den Bestellungsbeschluss mit einem Rechtsmittel anzufechten.
Die Regeln für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in §§ 273 ff ABGB gelten auch für die Auswahl des Rechtsbeistandes. IdR muss es sich beim Rechtsbeistand nicht um einen Rechtsanwalt oder Notar handeln, weil es im Erwachsenenschutzverfahren mehr um Tatsachen-, als um Rechtsfragen geht. Wenn das
Gericht die Bestellung eines Rechtsanwalts oder Notars aufgrund besonderer Umstände für erforderlich hält, muss es dies im Bestellungsbeschluss begründen.
Ein Rechtsanwalt oder Notar kann die Bestellung zum Erwachsenenvertreter gem § 275 Z 1 ABGB ablehnen, wenn er nicht in eine Kammerliste der als Erwachsenenvertreter besonders geeigneten Personen eingetragen ist und die zu besorgenden Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern. Dieses Ablehnungsrecht besteht auch bei der Bestellung zum Rechtsbeistand.
Wenn der zum Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt oder Notar vor seiner Bestellung keine Gelegenheit hatte, das Ablehnungsrecht auszuüben, kann er es im (Revisions-)Rekurs gegen den Bestellungsbeschluss geltend machen.
OGH 17. 4. 2024, 3 Ob 23/24i
Anmerkung: Siehe auch 4 Ob 238/22m = Zak 2023/367, 213 zum Ablehnungsrecht wegen Unzumutbarkeit bei der Bestellung zum Rechtsbeistand.