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Bildungskarenz

Während der Bildungskarenz bleibt das Dienstverhältnis zwischen Rechtsanwaltsanwärter und Ausbildungsanwalt zwar aufrecht, für die Dauer der Bildungskarenz ruhen aber die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Es besteht also keine Entgeltverpflichtung durch den Dienstgeber und keine Arbeitsverpflichtung durch den Dienstnehmer. Damit kann der Betroffene seine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter nicht mehr ausüben, insbesondere kann er für den Ausbildungsanwalt keine rechtsanwaltlichen Vertretungstätigkeiten bei Gericht oder Behörden erfüllen. Ebenso kann damit der Dienstgeber seiner Ausbildungsverpflichtung gegenüber dem Rechtsanwaltsanwärter nicht nachkommen.

Bei Antritt der Bildungskarenz wird daher der ausbildende Rechtsanwalt ersucht, gem. § 24b der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer binnen 14 Tagen der Tiroler Rechtsanwaltskammer das Eintritts- und Austrittsdatum des Rechtsanwaltsanwärters sowie das Ausmaß der Beschäftigung (ausgedrückt in der Anzahl der Wochenstunden) schriftlich zu bestätigen (Verwendungszeugnis im Original), sowie die Legitimationsurkunde zurückzustellen. Der Rechtsanwaltsanwärter wird mit Beginn der Bildungskarenz aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter ausgetragen.

Nach Beendigung ist ein Antrag auf neuerliche Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu stellen.

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