Für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft sowie für die Bestätigung über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung sind gemäß § 2 RAO der Nachweis über die praktische Verwendung in einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bei Gericht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt, Notar oder Verwaltungsbehörde erforderlich.*
Für das Ansuchen über die praktische Verwendung gemäß § 2 (3) RAO müssen folgende Unterlagen im Original und in Kopie bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingebracht werden:
Ein Dienstverhältnis, welches eine Tätigkeit in einem 20 Wochenstunden übersteigenden Ausmaß umfasst, jedoch noch keine Vollzeittätigkeit ist, kann nur auf Ersatzzeiten gem. § 2 Abs. 3 angerechnet werden. Jede Verminderung der Arbeitszeit unter 20 Wochenstunden führt zum Verlust der Substitutionsbefugnis. Veränderungen des wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes sind datumsmäßig mit Beginn und Ende binnen 14 Tagen schriftlich nach Eintritt der Änderungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer bekannt zu geben. Sollte sich das wöchentliche Beschäftigungsausmaß auf unter 20 Wochenstunden vermindern (ausgenommen Sonderregelung bei Väter- oder Mütterkarenz), so ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe die Legitimationsurkunde an die Tiroler Rechtsanwaltskammer zurückzustellen.
*Antragsberechtigt: Antragsberechtigt sind aufrecht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragene Konzipienten